Metodo

International Studies in Phenomenology and Philosophy

Book | Chapter

193633

Von der thetischen zur kausalen Eigenrelation

Gerhart Husserl

pp. 115-141

Abstract

Mit der im zweiten Kapitel zur Darstellung gelangten Streitrechtsbeziehung zwischen zwei Rechtsgenossen, die darüber streiten, wem von ihnen dieses Gut von Rechts wegen gehöre, wird ein erster247 Schritt gemacht heraus aus dem reinen Personenrecht und auf ein Gegenstandsrecht zu. Die "res qua de agi tur" ist das erste werthafte Etwas, das auf die juristische Bezeichnung Gegenstand Anspruch erheben kann. Dem Streitgegenstand (x) kommt Rechtswertigkeit an und für sich, d. h. unter Absehen von einer individuellen Eigenzuordnung, zu. Er ist ein Objekt möglicher Zuordnung. Der Kreis der Möglichkeiten ist freilich ungemein beschränkt: Nur eine der beiden am Rechtsstreit als Prätendenten beteiligten Personen kommt als Relationsträger von x in Betracht. Immerhin, es ist eine Möglichkeit des Habens, die hier besteht, und es bedarf des formgebundenen Ablaufs rechtlicher (prozessualer) Geschehnisse, damit sie verwirklicht werde: damit nun einer von beiden x de iure zueigenhabe.

Publication details

Published in:

Husserl Gerhart (1933) Der Rechtsgegenstand: rechtslogische Studien zu einer Theorie des Eigentums. Dordrecht, Springer.

Pages: 115-141

DOI: 10.1007/978-3-642-51837-9_4

Full citation:

Husserl Gerhart (1933) Von der thetischen zur kausalen Eigenrelation, In: Der Rechtsgegenstand, Dordrecht, Springer, 115–141.