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Die rechtslogische Grundform des Zueigenhabens
Die primäre Eigenrelation
pp. 2-86
Abstract
Cum igitur hominum causa omne ius constitutum sit . . ."1. Das Recht ist in allen seinen Ausstrahlungen eine personale Angelegenheit2. Seine Sätze gelten dem Menschen, dessen Verhalten (soweit es von der Rechtsordnung erfaßt wird) einen rechtsregionalen Sollenssinn erhält. Das Dasein des Rechts ist ein solches für rechtlich vergemeinschaftete Menschen. Das Recht gelangt zur Existenz (Geltung), indem menschlicher, rechtspersonaler Wille dessen Norminhalte in die Willenswirklichkeit geltender Rechtssätze überführt und sie dort festhält. Jede Rechtsordnung ist das Werk von Menschen3. Das Recht wirkt für und gegen die Menschen, zu deren Personsein es gehört, daß sie Genossen dieser Rechtsgemeinschaft sind.
Publication details
Published in:
Husserl Gerhart (1933) Der Rechtsgegenstand: rechtslogische Studien zu einer Theorie des Eigentums. Dordrecht, Springer.
Pages: 2-86
DOI: 10.1007/978-3-642-51837-9_2
Full citation:
Husserl Gerhart (1933) Die rechtslogische Grundform des Zueigenhabens: Die primäre Eigenrelation, In: Der Rechtsgegenstand, Dordrecht, Springer, 2–86.