Metodo

International Studies in Phenomenology and Philosophy

Book | Chapter

204841

Heimat erzählen

Andrea Lobensommer

pp. 487-508

Abstract

Traditionell wird Heimat über das Territorium in Anlehnung an den juristischen Begriff des Heimatrechts definiert. Das ist ein Begriff vom Ende des 15./Anfang des 16. Jahrhunderts, nach dem die Geburtsgemeinde im Bedarfsfall für in Not Geratene zu sorgen hat. Heimat ist damit also ein soziales Territorium, das dem Einzelnen Schutz bietet und das auch deshalb nach außen verteidigt wird. Dabei ist das Territorium entscheidend, denn dieses legt fest, wo ein Bedürftiger Aufnahme und Unterstützung findet, wenn dies die Familie nicht gewährleisten kann. Heimat ist dabei rechtlich gesehen ökonomisch bedingt, und daraus entwickelt sich schnell eine Abgrenzung nach außen, gegen alles Fremde, für das die Gemeinde im Notfall eben nicht aufkommen muss. Heimatliebe ist demnach nicht ursprünglich die Liebe zu einem Land, sondern ganz pragmatisch und praktisch eine soziale Sicherheit, die nicht geteilt werden will.

Publication details

Published in:

Klose Joachim (2013) Heimatschichten: anthropologische Grundlegung eines Weltverhältnisses. Dordrecht, Springer.

Pages: 487-508

DOI: 10.1007/978-3-658-04740-5_30

Full citation:

Lobensommer Andrea (2013) „Heimat erzählen“, In: J. Klose (Hrsg.), Heimatschichten, Dordrecht, Springer, 487–508.